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Einkommensteuer-Richtlinien 1999 / R 190. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

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Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person

 

(1) 1Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach den Vorschriften des BGB unterhaltsverpflichtet ist. 2Dies sind insbesondere die in den §§ 1601,1606, 1608 BGB genannten Personen (Ehegatte und in gerader Linie verwandte Angehörige wie z. B. Kinder, Enkel und Eltern). 3Die Tatsache, daß der Steuerpflichtige nur nachrangig verpflichtet ist, steht dem Abzug tatsächlich geleisteter Unterhaltsaufwendungen nicht entgegen. 4Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich dann, wenn der Berechtigte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 5Das ist auch gegeben, wenn die eigenen Mittel des Berechtigten zum Lebensunterhalt nicht ausreichen (§ 1602 BGB). 6Eine gesetzliche Unterhaltspflicht kann sich zudem aus den Folgen einer Trennung oder Scheidung von Ehegatten ergeben (§§ 1361, 1569 BGB). 7Gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist auch der Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber dessen Mutter für die in § 1615l BGB genannte Dauer (→Unterhaltsanspruch der Mutter des nichtehelichen Kindes). 8Ab dem 1.7.1998 kann auch der Vater eines nichtehelichen Kindes einen entsprechenden Unterhaltsanspruch gegen die Mutter haben, wenn er das Kind betreut (§ 1615l Abs. 5 BGB). 9Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen.

Gleichgestellte Personen

 

(2) 1Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen stehen Personen gleich, bei denen die öffentliche Hand ihre Leistungen (z. B. Arbeitslosenhilfe nach § 137 Abs. 2a AFG[1], Sozialhilfe nach § 122 Satz 1 BSHG) im Hinblick auf Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt hat, etwa bei eheäh...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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