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Einkommensteuer-Richtlinien 1993 / R 41b. Übertragung aufgedeckter stiller Reserven und Rücklagenbildung nach § 6b EStG

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Höhe des begünstigten Gewinns

 

(1) 1Der Abzug aufgedeckter stiller Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nach § 6 b Abs. 1 EStG und die Rücklagenbildung nach § 6 b Abs. 3 EStG sind nur in Höhe des begünstigten Gewinns zulässig; begünstigter Gewinn ist ein Betrag bis zur Hälfte, im Fall der Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden sowie Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden bis zur vollen Höhe des Veräußerungsgewinns (§ 6 b Abs. 1 Satz 1 EStG ). 2Bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 6 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG ist der entstehende Gewinn ebenfalls in voller Höhe begünstigt.

Abzug des begünstigten Gewinns

 

(2) 1Voraussetzung für den Abzug des begünstigten Gewinns von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nach § 6 b Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ist, daß in der handelsrechtlichen Jahresbilanz entsprechend verfahren wird. 2Soweit der Abzug in einem der folgenden Wirtschaftsjahre in der handelsrechtlichen Jahresbilanz durch eine Zuschreibung rückgängig gemacht wird, erhöht der Betrag der Zuschreibung den Buchwert des Wirtschaftsguts (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG ). 3Nach§ 6 b Abs. 1 EStG kann der Abzug nur in dem Wirtschaftsjahr vorgenommen werden, in dem der begünstigte Gewinn entstanden ist (Veräußerungsjahr). 4Ist das Wirtschaftsgut in diesem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, so ist der Abzug von den gesamten in diesem Wirtschaftsjahr angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. 5Dies gilt unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut vor oder nach der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist. 6Gehen Besitz, Nutzen und Lasten eines Wirtschaftsguts erst zum ersten Tag des folgenden Wirtschaftsjahrs ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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