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Einkommensteuer-Richtlinien 1993 / R 17. Wechsel der Gewinnermittlungsart

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Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich

 

(1) 1Der Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG erfordert, daß Betriebsvorgänge, die bisher nicht berücksichtigt worden sind, beim ersten Betriebsvermögensvergleich berücksichtigt werden (→BFH vom 28. 5. 1968 - BStBl II S. 650 und vom 24. 1. 1985 - BStBl II S. 255). 2Entsprechendes gilt auch, wenn nach einer Einnahmenüberschußrechnung im folgenden Jahr der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG geschätzt oder nach § 13 a Abs. 3 bis 7 EStG ermittelt wird; wegen der Art der Gewinnschätzung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG →R 12 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und wegen der Besonderheiten bei Land- und Forstwirten →R 125 a Nr. 4 und R 127 Abs. 6 (→Ansatz- oder Bewertungswahlrechte, →Wertansatz für Vieh). 3Wenn der Gewinn eines Steuerpflichtigen, der bisher durch Einnahmenüberschußrechnung ermittelt wurde, durch Schätzung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG festgestellt wird, ist die Gewinnberichtigung grundsätzlich in dem Jahr der Schätzung vorzunehmen. 4Die Gewinnberichtigung kommt deshalb beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich nicht in Betracht, wenn der Gewinn bereits in den Vorjahren griffweise oder nach dem Soll- oder Ist-Umsatz unter Anwendung von Richtsätzen geschätzt worden ist. 5Wird zugleich mit dem Übergang von der Einnahmenüberschußrechnung zum Betriebsvermögensvergleich ein landwirtschaftlicher Betrieb infolge Strukturwandels zum Gewerbebetrieb, ist die Gewinnberichtigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb vorzunehmen; es liegen keine nachträglichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor (→BFH vom 1. 7. 1981 - BStBl II S. 780). 6Bei dem Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann zur Vermeidung von Härten auf A...

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