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Einkommensteuer-Richtlinien 1993 / R 140. Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

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Abgrenzung des Anwendungsbereichs gegenüber anderen Vorschriften

 

(1) 1§ 17 EStG gilt nicht für die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören. 2In diesem Fall ist die Veräußerung ein Betriebsvorgang. 3Der Gewinn ist nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln.

Wesentliche Beteiligung

 

(2) 1Eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt bereits dann vor, wenn der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb sein Rechtsvorgänger innerhalb des maßgebenden Fünfjahreszeitraums nur kurzfristig zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an der Gesellschaft beteiligt war (→BFH vom 5. 10. 1976 - BStBl 1977 II S. 198). 2Im Betriebsvermögen gehaltene Anteile zählen bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe mit. 3Besteht neben einer unmittelbaren eine mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft, liegt eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG vor, wenn die Zusammenrechnung eine Beteiligung von mehr als einem Viertel ergibt, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die die mittelbare Beteiligung vermittelnde Kapitalgesellschaft beherrscht oder nicht (→BFH vom 28. 6. 1978 - BStBl II S. 590 und vom 12. 6. 1980 - BStBl II S. 646). 4Entsteht durch den Erwerb weiterer Anteile eine wesentliche Beteiligung, so kann diese nicht dadurch beseitigt werden, daß die erworbenen Anteile rückwirkend verschenkt werden (→BFH vom 18. 9. 1984 - BStBl 1985 II S. 55). 5Eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Veräußerer zwar formal nicht zu mehr als einem Viertel an der Kapitalgesellschaft beteiligt war, die Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse jedoch einen Mißbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO darstellt (→BFH vom 27. 1. 1977 - BStB...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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