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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / 138d. VerIuste bei beschränkter Haftung

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(1) 1§ 15 a Abs. 1 bis 4 EStG regelt den Ausgleich und den Abzug von Verlusten bei Kommanditisten. 2Die Frage der Zurechnung von Einkünften wird durch diese Regelung nicht berührt. 3Verlustanteile, die der Kommanditist nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht ausgleichen oder abziehen darf, werden diesem Kommanditisten nach Maßgabe der vom BFH für die Zurechnung von Einkünften entwickelten Grundsätze zugerechnet (vgl. BFH-Entscheidungen vom 10. 11. 1980 - BStBl 1981 II S. 164, vom 19. 3.1981 - BStBl II S. 570, vom 26. 3.1981 - BStBl II S. 572, vom 5.5.1981 - BStBl II S. 574, vom 26. 5.1981 - BStBl II S. 668 und 795 und vom 22.1.1985 - BStBl 1986 II S. 136). 4Aus diesem Grunde mindern diese Verlustanteile auch die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind. 5Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 15 a EStG (BFH-Beschluß vom 19. 5. 1987 - BStBl 1988 II S. 5).

 

(2) 1§ 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG stellt auf das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten ab. 2Dieses Kapitalkonto umfaßt den Anteil des Kommanditisten am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft einschließlich seiner Aufwendungen hierfür, die in einer steuerlichen Ergänzungsbilanz auszuweisen sind, sowie das Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten. 3Sonderbetriebsvermögen sind diejenigen Wirtschaftsgüter, die nicht zum Gesamthandsvermögen gehören, aber in den steuerlichen Betriebsvermögensvergleich der Mitunternehmerschaft einzubeziehen sind. 4Ist die Kommanditeinlage mit Fremdmitteln finanziert, gehört die Darlehnsverbindlichkeit zum Sonderbetriebsvermögen und mindert den Umfang des nach § 15 a Abs. 1 EStG zulässigen Verlustausgleichs und -abzugs. 5Für die Frage, ob eine Einlage im Sinne des § 15 a EStG ...

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