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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / 133b. Freibetrag für die Abfindung weichender Erben ( § 14a Abs. 4 EStG )

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(1) 1Ein Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 EStG wurde vor dem 1.1.1986 bereits auf Grund anderer Gesetzesfassungen gewährt. 2Für die Frage, welche Gesetzesfassung maßgebend ist, muß in Veräußerungsfällen abweichend von dem BFH-Urteil vom 23. 6. 1983 (BStBl II S. 633) auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen EigentumsÜbergangs (§ 39 AO), in Entnahmefällen auf den Tag der Entnahme (BFH-Urteil vom 31. 1. 1985 - BStBl II S. 395) abgestellt werderi. 3Erhält ein weichender Erbe im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ein Grundstück des Betriebsvermögens, das sogleich zu seinem Privatvermögen gehört, so vollzieht sich der durch ihn veranlaßte Entnahmevorgang am Todestag des Erblassers (BFH-Urteil vom 29.5.1969 - BStBl II S. 614), so daß dieser Tag für die Anwendung der zutreffenden Gesetzesfassung maßgebend ist.

 

(2) 1Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist u. a., daß der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis innerhalb von 12 Monaten nach der Veräußerung zur Abfindung weichender Erben verwendet. 2Zur Frage des Beginns der Frist vgl. BFH-Urteil vom 24.7.1980 (BStBl 1981 II S. 124). 3Weichender Erbe kann nur sein, wer im Zeitpunkt der Abfindung gesetzlich erbberechtigt wäre. 4Zu den gesetzlich erbberechtigten Personen gehören auch der Erbersatzanspruchsberechtigte nach § 1934 a BGB, z. B. nichteheliches Kind des Erblassers, sowie ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Abfindungsberechtigter im Sinne des § 12 der Höfeordnung (Höfe0). 5Die Nachabfindung nach § 13 Höfe0 ist begünstigt, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bestehen bleibt. 6Die Abfindung eines Vermächtnisnehmers oder eines testamentarisch eingesetzten Erben ist nur dann begünstigt, wenn er zugleich gesetzlicher Erbe ist. 7Wird die Abfindung an den gesetzlichen Erben oder Miterben geleistet, der den land...

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