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DGUV Regel 109-009: Fahrzeug-Instandhaltung / 4.8 Anheben und Sicherung von angehobenen Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

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4.8.1

Hebebühnen oder andere Hebeeinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden. Sie sind so zu betreiben, dass angehobene Fahrzeuge nicht von ihnen abgleiten oder herabfallen können.

Für die bestimmungsgemäße Verwendung wird unter anderem auf die Betriebsanleitung des Fahrzeugherstellers und des Herstellers der Hebeeinrichtung verwiesen.

Besondere Gefahren bestehen zum Beispiel, wenn ein Fahrzeug außermittig auf eine Hebebühne auffährt, das Fahrzeug ungleichmäßig beladen ist oder das Lastaufnahmemittel nicht an den vom Fahrzeughersteller dafür vorgesehenen Punkten angesetzt ist. Bei luftgefederten Fahrzeugen ist darüber hinaus zu beachten, dass die vom Fahrzeughersteller festgelegten Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen sind.

Bei Schienenfahrzeugen ist darauf zu achten, dass sie verwindungssteif sein können und deshalb die zulässigen Toleranzen für die Hebeeinrichtungen zwingend eingehalten werden müssen, um ein gleichmäßiges Aufliegen des Schienenfahrzeugs sowie eine gleichmäßige Übertragung der Gewichtskräfte auf die Aufnahmepunkte (Pratzen) zu gewährleisten.

4.8.2

Mit ortsveränderlichen Hebebühnen oder anderen Hebeeinrichtungen, die dafür ausgelegt sind, dürfen Lasten nur in möglichst tiefer Laststellung oder in Fahrstellung des Lastaufnahmemittels verfahren werden.

Handhabung und Verhalten während des Betriebs siehe Punkt 2.3 des Kapitels 2.10 der DGUV Regeln 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" und § 8 der DGUV Vorschriften 68 und 69 "Flurförderzeuge".

4.8.3

An und unter angehobenen Fahrzeugen darf erst gearbeitet werden, wenn sie gegen Abrollen, Abgleiten, Umkippen oder Absinken gesichert sind.

Mit Wagenhebern, Winden, Flaschenzügen oder ähnlichen Einrichtungen angehobene Fahrzeuge gelten im Allgemeinen als ausreichend gesichert, wenn zum Abstützen Unterstellb...

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