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DGUV Information 215-315: Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen (bisher BGI 810-5)

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Vorbemerkung

Unterhaltung ist eine kulturelle Leistung, die über die Jahrhunderte hinweg immer neue Ausprägungen hervorbrachte. Dabei ist Unterhaltung unabhängig vom Genre, als Kunst anzusehen.

In Teilbereichen der Unterhaltung stehen die spannenden, aufregenden, bis atemberaubenden Aspekte im Vordergrund. Beispiele dafür sind gespielte Tätlichkeiten in Theaterinszenierungen, artistische Vorführungen oder Sensationsdarstellungen in Fernsehshows, aber auch Stunts bei Filmproduktionen. Das Ziel der Aufführung ist, ein besonderes und nachhaltiges Erlebnis zu bieten. Neben den tradierten Darbietungsformen ist daher auch eine Entwicklung zu immer neuen sensationellen Handlungen und aggressiven Schockeffekten festzustellen. Die Umsetzung dieser Handlungen genießt den grundgesetzlich verankerten Schutz der künstlerischen Freiheit und schließt die so genannten gefährlichen szenischen Darstellungen ein. Das Recht auf künstlerische Freiheit stößt jedoch an Grenzen, wenn andere schutzwürdige Rechte verletzt werden. Das gilt besonders für das Recht auf körperliche Unversehrtheit, gleichermaßen für Akteure, weitere Beteiligte und Publikum.

Aufgrund der Merkmale der "besonderen szenischen Darstellung" kann die üblicherweise geltende Rangfolge der Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische, persönliche) nicht immer eingehalten werden. Organisatorische Maßnahmen und persönliche Schutzmaßnahmen erlangen besondere Bedeutung. Daher bekommt die Beachtung und Umsetzung der Schutzzielformulierungen der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" besondere Bedeutung. Deshalb kann im Einzelfall einer "besonderen szenischen Darstellung" von der Rangfolge der Schutzmaßnahmen abgewichen werden. Eine Orientierung an der Rangfolge der Schutzmaßnahme...

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