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DGUV Information 213-033: Gefahrstoffe in Werkstätten / 1.8 Verbote und Beschäftigungsbeschränkungen

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[Vorspann]

Für eine Reihe von Gefahrstoffen (zum Beispiel Kühlschmierstoffe mit nitrosierenden Agenzien, Azofarbstoffe) sind Verwendungsverbote zu beachten. Des Weiteren gelten Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie für schwangere und stillende Frauen. Ob die Voraussetzungen für Beschäftigungsbeschränkungen im Betrieb gegeben sind, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geklärt werden.

1.8.1 Jugendliche und Gefahrstoffe

Für Personen unter 18 Jahren (Jugendliche) gelten besondere Bestimmungen. Darunter zählen u. a. Tätigkeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Darüber hinaus dürfen Jugendliche keine Tätigkeiten verrichten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind.

Unter folgenden Voraussetzungen sind jedoch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen für Jugendliche zulässig, wenn

  • dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
  • ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
  • der Arbeitsplatzgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.

1.8.2 Mutterschutz und Gefahrstoffe

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht nur für Beschäftigte sondern auch für Schülerinnen und Studentinnen, die z.B. ein Praktikum in einer Werkstatt durchführen. Unter anderem definiert das Mutterschutzgesetz Tätigkeiten, bei denen schwangere und stillende Frauen unverantwortbaren Gefährdungen ausgesetzt sind. Als unverantwortbare Gefährdung gilt eine (mögliche) Exposition gegenüber Stoffen und Gemischen, die wie folgt eingestuft sind:

  • reproduktionstoxisch der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation (H360, H361, H362)
  • keimzellmutagen der Kategorie 1A oder 1B (H340)
  • krebserzeugend der Kategorie 1A ode...

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