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DGUV Information 207-206: Tätigkeiten mit Desinfektionsm ... / 3.5.5 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

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Beschäftigte, die Desinfektionsarbeiten ausführen, müssen gemäß § 14 GefStoffV anhand einer Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.

Die Unterweisung muss vor Aufnahme einer Desinfektionstätigkeit erfolgen. Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten durch die Unternehmensleitung schriftlich bereitzustellen. Sie ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und legt die bei Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln auftretenden Gefährdungen für Mensch und Umwelt, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (auch bezüglich Feuchtarbeit) fest. Nach TRGS 555 ist eine Betriebsanweisung eine arbeitsplatz-, tätigkeits- und stoffbezogene Anordnung (Betriebsanweisungsentwürfe siehe Anhang 12.5). Die Betriebsanweisung kann auch mit den Vorgaben aus dem Reinigungs- und Desinfektionsplan sowie dem Hautschutzplan zu einer Arbeitsanweisung zusammengefasst werden (siehe TRGS 525). Sie ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen. In der Praxis kommen für die Bereitstellung der Betriebsanweisung am Arbeitsplatz neben der klassischen Papierform vermehrt digitale Informationssysteme zum Einsatz. Weiterführende Informationen zur Betriebsanweisung und Mustervorlagen finden sich in der DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" und auf WINGIS online der BG BAU (Stichwort: Desinfektionsreiniger). Zusätzlich hat die Unternehmensleitung die im Betrieb verwendeten Desinfektionsmittel in das Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen. Den Beschäftigten sind die Informationen für ihren jeweiligen Arbeitsbereich (mit Ausnahme der Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen) zugänglich zu machen. Auch die aktuellen ...

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