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DGUV Grundsatz 315-201: Anforderungen an die Ausbildung von fachkundigen Personen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten (bisher BGG 917)

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Vorbemerkung

Dieser Grundsatz bezieht sich auf fachkundige Personen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten.

Diese besitzen grundlegende Kenntnisse über die Anwendung der natürlichen und künstlichen Beleuchtung am Arbeitsplatz. Sie besitzen ausreichende Kenntnisse über einschlägige Arbeitsschutzvorschriften und Regeln der Technik, um sich bei bestehenden Beleuchtungssituationen einen umfassenden Überblick hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verschaffen zu können. Ebenso sind sie in der Lage, lichttechnische Beleuchtungsplanungen zu lesen und zu bewerten.

Hinsichtlich der Aufgaben und der fachlichen Qualifizierung ist o. g. Personenkreis zu unterscheiden von fachkundigen Personen für die Lichttechnische Planung. Die Ausbildung von Lichtplanern ist nicht Gegenstand dieses Grundsatzes. Sie planen die Beleuchtungsanlagen von Arbeitsstätten gemäß den Regeln der Technik unter Berücksichtigung nationaler Vorschriften des Bundes und der Länder sowie einschlägigen nationalen und internationalen Normen. Sie berücksichtigen bei der Planung und Installation insbesondere den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten "Beleuchtung" (ASR A3.4) konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Beleuchtung. Sie fordert, dass Beleuchtungsanlagen so einzurichten und zu betreiben sind, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird. Deshalb sind Beleuchtungsanlagen durch Fachkundige zu planen und zu installieren sowie instand zu halten.

Weil sich bestehende Beleuchtungsanlagen im Verlauf der Zeit verändern, ist regelmäßig zu prüfen, ...

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