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DGUV Grundsatz 308-009: Qualifizierung und Beauftragung ... / 2.1 Betrieblicher Einsatz

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Im Hinblick auf die erforderliche Arbeitssicherheit darf der Unternehmer oder die Unternehmerin gemäß § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 und 69 "Flurförderzeuge" mit dem selbstständigen Bedienen von Teleskopstaplern nur Personen beauftragen, die

  1. mindestens 18 Jahre alt sind,
  2. für diese Tätigkeit geeignet und qualifiziert sind und
  3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

Für die Auswahl der Fahrerinnen und Fahrer ergeben sich somit folgende Kriterien:

  • Mindestalter 18 Jahre

    Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Teleskopstapler nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt (siehe § 22 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz). Dabei sollten die Aufsichtsperson und die Dauer des Ausbildungsteils (in der Regel nicht mehr als drei Monate) schriftlich festgelegt sein.

  • Körperliche Eignung

    Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit. Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der DGUV Grundsatz für "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (G 25)[1] wichtige Anhaltspunkte.

  • Geistige und charakterliche Eignung

    Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:

    • das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge
    • die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können
    • die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln
[1] Die in erster Auflage Mitte 2022 neu erscheinenden "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" lösen die sechste Auflage der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" ab. Sie bieten ...

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