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DGUV Grundsatz 304-001: Ermächtigung von Stellen für die ... / 1 Anwendungsbereich

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Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern und Ersthelferinnen gemäß § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Den Unfallversicherungsträgern obliegt es nach § 23 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe zu sorgen. Dies bedeutet nicht, dass sie selbst die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu übernehmen haben, aber dass sie eine besondere Verantwortung für die Aus- und Fortbildung Versicherter in der Ersten Hilfe haben. Die Unfallversicherungsträger kommen dieser Aufgabe nach, indem sie Stellen für die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern ermächtigen sowie die entsprechenden Lehrgangsgebühren übernehmen; siehe § 23 Abs. 2 SGB VII.

Die Ausbildung umfasst mindestens 9 Unterrichtseinheiten, die Fortbildung mindestens 9 Unterrichtseinheiten, die Erste Hilfe Schulung für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder mindestens 9 Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert. Sind weitergehende Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Ersten Hilfe notwendig, z. B. im Umgang mit Antidoten/Erste Hilfe bei Unfällen mit bestimmten Gefahrstoffen, so fallen diese nicht in den Bereich der Aus- bzw. Fortbildung, sondern in den Bereich der Weiterbildung.

Der Unternehmer darf nach § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" als Ersthelfende nur Personen einsetzen, die bei einer von den Unfallversicherungsträgern für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Anforderungskriterien für die Ermächtigung werden in Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der vorstehend genannten DGUV Vorschrift 1 genannt. Hiernach bedürfen Stellen, die Aus- und Fortbildung von betrie...

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