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COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung [bis 25. ... / § 2 Ausgleichszahlungen an Heilmittelerbringer

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(1) Nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Leistungserbringer erhalten für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 auf Antrag eine Ausgleichszahlung für die Ausfälle der Einnahmen, die ihnen aufgrund eines Behandlungsrückgangs infolge der COVID-19-Epidemie entstehen, sofern die Zulassung des Leistungserbringers zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 3 besteht.

 

(2) 1Die Ausgleichszahlung wird als Einmalzahlung gewährt. 2Sie beträgt:

 

1.

für einen Leistungserbringer, der bis zum 30. September 2019 zugelassen worden ist, 40 Prozent der Vergütung, die der Leistungserbringer im vierten Quartal 2019 für Heilmittel im Sinne des § 32 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hat, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung,

 

2.

für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 zugelassen worden ist, 40 Prozent der Vergütung, die der Leistungserbringer im vierten Quartal 2019 für Heilmittel im Sinne des § 32 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hat, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung, mindestens 4 500 Euro,

 

3.

für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2020 zugelassen worden ist, 4 500 Euro,

 

4.

für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Mai 2020 zugelassen worden ist, 3 000 Euro und

 

5.

für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020 zugelassen worden ist, 1 500 Euro.

3Eine Anrechnung finanzieller Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen erfolgt nicht.

 

(3) 1Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung ist von dem Lei...

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