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Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke

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§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden[1] [Bis 19.07.2006: Bauwerken], ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.

[1] Geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 20.07.2006.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

1.

[1]Gebäude:

selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;

Bis 19.07.2006:

1.

Bauwerke:

Hoch- und Tiefbauten jeglicher Art;

 

2.

Bauteile:

hierzu zählen u. a. Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel;

 

3.

dekorative Bauelemente:

Stuck, Vertäfelungen, nichttragende dekorative Säulen und andere Bauelemente, die der Dekoration von Gebäuden[2] [Bis 19.07.2006: Bauwerken] dienen;

 

4.

Beschichtungsstoffe:

Gemische[3] [Bis 22.12.2010: Zubereitungen], die dazu verwendet werden, auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen; in einem Gemisch[4] [Bis 22.12.2010: in der Zubereitung] enthaltene organische Lösemittel sowie vor Gebrauch zuzugebende organische Lösemittel sind Teil der Beschichtungsstoffe;

 

5.

Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis (Lb):

Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösemitteln eingestellt wird;

 

6.

Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb):

Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird;

 

7.

Far...

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