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Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung

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§ 1 Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

 

(1) Zur Ausstellung von Bescheinigungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung geeignet sind Personen im Sinne von § 2 oder Stellen, die von der nach § 6 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.

 

(2) Die Anerkennung einer Stelle als geeignet in einem anderen Land steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.

§ 2 Geeignete Personen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Geeignete Personen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen

 

(1) 1Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn

 

1.

sie in der Trägerschaft einer Gemeinde oder eines Landkreises, einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege im Sinne von § 10 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder eines anerkannten gemeinnützigen Vereins steht,

 

2.

sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet,

 

3.

sie auf Dauer angelegt ist,

 

4.

in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,

 

5.

eine erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und

 

6.

sie über technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

2Der Leiter oder eine sonstige in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiter, als Diplom-Sozialpädagoge, als Bankkaufmann, als Betriebswirt, als Ökonom oder als Ökotrophologe oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen. 3Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberu...

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