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Bioabfallverordnung / § 2 Begriffsbestimmungen

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Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

 

1.

Bioabfälle:

Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder aus Pilzmaterialien zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können, einschließlich Abfälle zur Verwertung mit hohem organischen Anteil tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder an Pilzmaterialien; zu den Bioabfällen gehören insbesondere die in Anhang 1 Nummer 1 in Spalte 1 genannten, in Spalte 2 weiter konkretisierten und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneten Abfälle; Bodenmaterial ohne wesentliche Anteile an Bioabfällen gehört nicht zu den Bioabfällen; Pflanzenreste, die auf forst- oder landwirtschaftlich genutzten Flächen anfallen und auf diesen Flächen verbleiben, sind keine Bioabfälle;

 

1a.

[1]Aufbereitung:

eigenständig oder im Rahmen der Behandlung nach Nummer 2 oder 2a oder der Gemischherstellung durchgeführte mechanische Vorbehandlung, insbesondere Fremdstoffentfrachtung, Mischen, Zerkleinern, Homogenisieren oder Konditionieren, von Bioabfällen einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 in Spalte 1 genannter, in Spalte 2 weiter konkretisierter und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneter Abfälle oder in Spalte 2 genannter und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneter biologisch abbaubarer Materialien und mineralischer Stoffe;

 

2.

Hygienisierende Behandlung:

Biotechnologische Aufbereitung biologisch abbaubarer Materialien zum Zweck der Hygienisierung durch

 

a)

Pasteurisierung gemäß Anhang 2 Nummer 2.2.1,

 

b)

aerobe hygienisierende Behandlung gemäß Anhang 2 Nummer 2.2.2 (thermophile Kompostierung),

 

c)

anaerobe hygienisierende Behandlung gemäß Anhang 2 Nummer 2.2.3 (thermophile Vergärung) oder

 

d)

anderweitige hygienisierende Be...

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