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Biersteuergesetz / § 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner

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(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2

 

1.

in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 mit Beendigung der Beförderung;

 

2.

in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit dem Verbringen oder Verbringenlassen des außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Bieres in das Steuergebiet;

 

3.

in den Fällen des Versandhandels nach § 21 zum Zeitpunkt der Lieferung des Bieres im Steuergebiet;

 

4.

bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit;

 

5.

in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und in § 19 genannten Fällen, in denen Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird, durch den erstmaligen Besitz des Bieres im Steuergebiet; in allen anderen Fällen mit dem Inbesitzhalten des Bieres des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.

 

(2) 1Die Steuer entsteht nicht, wenn

 

1.

sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt;

 

2.

das Bier vollständig zerstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist;

 

3.

das in Besitz gehaltene Bier für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert wird;

 

4.

sich Bier an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

2Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entsprechend.

 

(3) 1Ste...

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