Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung / § 5b Substitutionsregister

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

(1) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Bundesinstitut) führt für die Länder als vom Bund entliehenes Organ ein Register mit Daten über das Verschreiben von Substitutionsmitteln (Substitutionsregister). 2Die Daten des Substitutionsregisters dürfen nur verwendet werden, um

 

1.

das Verschreiben eines Substitutionsmittels durch mehrere Ärzte für denselben Patienten und denselben Zeitraum frühestmöglich zu unterbinden,

 

2.

zu überprüfen, ob die ein Substitutionsmittel verschreibenden Ärzte die Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder die Anforderungen nach § 5 Absatz 4 Satz 1 erfüllen sowie

 

3.

das Verschreiben von Substitutionsmitteln entsprechend den Vorgaben nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe e des Betäubungsmittelgesetzes statistisch auszuwerten.

3Das Bundesinstitut trifft organisatorische Festlegungen zur Führung des Substitutionsregisters.

 

(2) 1Jeder Arzt, der ein Substitutionsmittel für einen Patienten verschreibt, hat dem Bundesinstitut unverzüglich schriftlich oder kryptiert auf elektronischem Wege folgende Angaben zu melden:

 

1.

den Patientencode,

 

2.

das Datum der ersten Anwendung eines Substitutionsmittels,

 

3.

das verschriebene Substitutionsmittel,

 

4.

das Datum der letzten Anwendung eines Substitutionsmittels,

 

5.

Name, Vorname, Geburtsdatum, dienstliche Anschrift und Telefonnummer des verschreibenden Arztes sowie

 

6.

im Falle des Behandelns nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Name, Vorname, dienstliche Anschrift und Telefonnummer des suchtmedizinisch qualifizierten Arztes, bei dem sich der jeweilige Patient nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 vorzustellen hat.

2Der Patientencode setzt sich wie folgt zusammen:

 

a)

erste und zweite Stelle: erster und zweiter Buchstabe des ersten Vornamens,

 

b)

dritte und vierte Stelle: erster und zweiter B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) / § 12 (VKA) Eingruppierung
    594
  • TVöD-AT / §§ 26 - 29a Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
    198
  • TVöD-AT / § 16 Stufen der Entgelttabelle (VKA)
    132
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 27 - 37 Sechster Abschnitt Einfriedung
    116
  • Entgeltordnung VKA / 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht
    112
  • Besoldungsgesetz Hessen / 13. Allgemeine Stellenzulage
    54
  • Besoldungsgesetz Hessen / Anlage V
    51
  • TVöD-AT / § 18 (VKA) Leistungsentgelt
    46
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 50 - 57 Elfter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen
    44
  • TVöD-AT / § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen (VKA)
    44
  • Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / §§ 46 - 51 Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
    43
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    42
  • TVöD-BT-V / § 46 Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
    41
  • Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel
    39
  • Lohn- u. Gehalts-TV, Einzelhandel, Baden-Württemberg, 26 ... / I. Gehälter
    33
  • Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und ... / Art. 5 - 13 KAPITEL II ENTGELTTRANSPARENZ
    31
  • TV-L - Entgeltordnung / 22.1 Ingenieure
    31
  • Landeskommunalbesoldungsgesetz Baden-Württemberg / §§ 1 - 6 1. Abschnitt Besoldung
    29
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / Besoldungsgruppe B 3
    28
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / Besoldungsgruppe B 10
    24
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Praxishandbuch Unternehmenskäufe
Praxishandbuch Unternehmenskauf
Bild: Haufe Shop

Praxishandbuch für die erfolgreiche Gestaltung von Unternehmenstransaktionen mit rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen. Es bietet zudem praxisnahe Beispiele und hilfreiche Materialien wie Vertragsmuster. Damit liefert es konkrete Lösungen für die Herausforderungen bei Unternehmenskäufen und unterstützt Anwender:innen bei der effizienten Umsetzung ihrer Projekte.


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren