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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister

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§ 1 Gebührenerhebung

Die registerführende Stelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes Gebühren nach der Anlage (Gebührenverzeichnis).

§ 2 Gebührenerhebung bei Rechtsgestaltungen

Nimmt eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung in Anspruch, so ist der Gebührenschuldner der Verwalter des Trusts nach § 21 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder der Treuhänder nach § 21 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.

§ 3 Tragung der Gebühren durch Dachverbände

1Die registerführende Stelle kann mit Dachverbänden von eingetragenen Vereinen Vereinbarungen treffen, wonach die Dachverbände die Jahresgebühren im Namen der bei ihnen eingetragenen Mitgliedsvereine und für diese mit befreiender Wirkung tragen können. 2Die befreiende Wirkung tritt mit Zahlung ein. 3Die Dachverbände legen der registerführenden Stelle jeweils im Zeitpunkt der Zahlung eine aktuelle Liste der Mitgliedsvereine vor, für die die Jahresgebühren getragen werden. 4Die registerführende Stelle gleicht diese Mitgliedsliste mit ihren Gebührenschuldnern ab.

§ 4 Verfahren für eine Gebührenbefreiung bei steuerbegünstigten Zwecken

 

(1) 1Ein Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes kann nur in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen oder schriftlichen [1]Form gestellt werden. 2Die registerführende Stelle stellt hierzu eine Möglichkeit der Antragstellung per schriftlichen Antrag, [2]E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung.

 

(2) 1Bei der Antragstellung muss der Antragsteller die Vereinigung nach § 20 des Geldwäschegesetzes, für die eine Gebührenbefreiung begehrt wird, eindeutig bezeichnen. 2Auf Anforderung der registerführenden Stelle muss der Antragsteller seine Identität sowie seine Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen. 3Für den Nachweis der Identitä...

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