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Besoldungsgesetz Bayern / Art. 36 Ortsklassen und Stufen des Orts- und Familienzuschlags

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(1) 1Die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes des Beamten oder der Beamtin entspricht der Mietenstufe nach § 12 des Wohngeldgesetzes, welcher die Gemeinde zugeordnet ist. 2Ist die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Beamten oder der Beamtin keiner Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz zugeordnet, ist anstelle des Hauptwohnsitzes auf den dienstlichen Wohnsitz abzustellen. 3In den Fällen des Art. 38 richtet sich die Ortsklasse des Beamten oder der Beamtin nach der Mietenstufe der entsendenden Dienststelle. 4Ist in den Fällen der Sätze 1 bis 3 die Mietenstufe der Gemeinde um mehr als zwei Stufen geringer als diejenige des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, richtet sich die Ortsklasse des Beamten oder der Beamtin nach der Mietenstufe des Landkreises. [2]5Für die Bestimmung der Ortsklasse sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten eines Monats maßgebend.

 

(2) Zur Stufe L gehören alle Beamten und Beamtinnen, die nicht zur Stufe V, zur Stufe 1 oder den folgenden gehören.

 

(3) Zur Stufe V gehören, soweit diese nicht zur Stufe 1 oder den folgenden gehören, verheiratete Beamte und Beamtinnen sowie Beamte und Beamtinnen in einer Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

 

(4) 1Zur Stufe V gehören auch, soweit diese nicht zur Stufe 1 oder den folgenden gehören, Beamte und Beamtinnen, die eine andere Person, deren Hilfe sie aus gesundheitlichen Gründen bedürfen, nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben. 2Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Anspruchsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Versorgungsberechtigte einen Orts- und Familienzuschlag der Stufe V wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen im Sinn des Satzes 1 in die gemeinsam bewohnte Wohnung oder derselben Person in jeweils ihre Wohnungen, wird der Betrag der Stufe V des für ...

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