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Berliner Naturschutzgesetz / § 21 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft

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(zu § 22 des Bundesnaturschutzgesetzes)

 

(1) 1Die Erklärung nach § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zum Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erfolgt durch Rechtsverordnung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglieds des Senats. 2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 können abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmte Handlungen von einer Genehmigung abhängig machen. 3Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. 4Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 enthalten auch die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Ordnungswidrigkeitentatbestände.

 

(2) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann von den in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 enthaltenen Geboten und Verboten für Zwecke der Forschung, Lehre oder Bildung Ausnahmen zulassen, sofern und soweit der Schutzzweck einer Ausnahme nicht entgegensteht.

 

(3) 1Die einstweilige Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch Rechtsverordnung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglieds des Senats. 2Bei Einzelgrundstücken kann die Sicherstellung auch durch Verwaltungsakt der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erfolgen.

 

(4) 1Naturparke, Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Landschaftsschutzgebiete sind kenntlich zu machen. 2Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile sind zu kennzeichnen, soweit dies zweckmäßig ist.

 

(5) 1Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal" und "Geschützter Landschaftsbestandteil" sowie die nach Absatz 4 bestimmten Kennzeichnungen dürfen nur für die nach § 22...

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