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Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

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Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026

Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) werden die ab dem 1. Januar 2026 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:

1.

Für den Bund, den Landkreis Fürstenfeldbruck, die Landeshauptstadt München und den Landkreis München werden die Freibeträge entsprechend der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2025 vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 429) fortgeschrieben:

 

Freibetrag Bund Freibetrag im Landkreis Fürstenfeldbruck Freibetrag in der Landhauptstadt München Freibetrag im Landkreis München
Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung) 282 Euro 295 Euro 296 Euro 290 Euro
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 619 Euro 649 Euro 650 Euro 637 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 3) 496 Euro 520 Euro 519 Euro 510 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 4) 518 Euro 540 Euro 541 Euro 534 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115 Absat...

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    Zivilprozessordnung / § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen

      (1) 1Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. 2Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. 3Von ihm sind abzusetzen:   1.   a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten ...

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