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Beitragsschuldenüberforderungsgrundsätze / Allgemeiner Teil

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Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2423) ist der erhöhte Säumniszuschlags in Höhe von 5 vom Hundert des gerundeten rückständigen Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung, der von den Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sowie von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem zweiten Rückstandsmonat zu erheben war (§ 24 Abs. 1a SGB IV), ab 1. August 2013 abgeschafft worden. Gleichzeitig haben die Krankenkassen nach § 256a Abs. 3 SGB V die für die Vergangenheit erhobenen, aber noch nicht gezahlten Säumniszuschläge im Umfang der Differenz zwischen dem erhöhten Säumniszuschlag und dem regulären Säumniszuschlag (§ 24 Abs. 1 SGB IV) zu erlassen. Darüber hinaus sind in § 256a Abs. 1 und 2 SGB V weitere Maßnahmen vorgesehen, die auf den Abbau und die Vermeidung von Beitragsschulden für die Gruppe der Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V abzielen:

  • Für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, deren Mitgliedschaft bereits bis zum 31. Juli 2013 festgestellt worden ist, sollen die für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht und der Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse bereits festgestellten Beitragsansprüche, die noch nicht gezahlt worden sind, sowie darauf entfallende Säumniszuschläge erlassen werden ("Altfallregelung").
  • Für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, deren Mitgliedschaft noch nicht festgestellt worden ist und die sich bis zum Stichtag 31. Dezember 2013 bei der Krankenkasse melden, sollen sämtliche für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht und der Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei der Kranke...

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