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Beihilfeverordnung Baden-Württemberg / § 29 Wahlleistungen

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(1) Aufwendungen für folgende gesondert erbrachte und berechnete Wahlleistungen im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus nach den §§ 27 und 28 sind nach den Absätzen 3 bis 5 beihilfefähig:

 

1.

Unterkunft in einem Krankenhaus nach § 27 bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer,

 

2.

Unterkunft in einem Krankenhaus nach § 28 bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer, höchstens bis zur Höhe von 2 Prozent der oberen Grenze des nach § 10 Absatz 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors täglich und

 

3.

wahlärztliche Leistungen nach § 16 Satz 2 BPflV und § 17 KHEntgG.

 

(2) 1Werden die beihilfefähigen Wahlleistungen nach Absatz 1 anlässlich eines teil- oder vollstationären Aufenthalts in einem Krankenhaus nach den §§ 27 und 28 nicht beansprucht, so werden stattdessen Wahlleistungspauschalen gewährt. 2Für die nicht beanspruchte Wahlleistung für Unterkunft beträgt die Wahlleistungspauschale 11 Euro pro Tag, an dem die Leistung berechenbar gewesen wäre. 3Für nicht beanspruchte wahlärztliche Leistungen beträgt die Wahlleistungspauschale 22 Euro pro Tag, an dem die Leistung berechenbar gewesen wäre.

 

(3) 1Der Anspruch auf Wahlleistungen setzt voraus, dass die beihilfeberechtigte Person gegenüber der Bezügestelle innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten erklärt hat, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Personen Beihilfe zu Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Frist in Anspruch nehmen will. 2Die Erklärung ist in der in § 64 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 vorgeschriebenen Form abzugeben. 3Die Frist beginnt:

 

1.

mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung für die am 1. April 2004 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamtinnen und Beamten oder

 

2.

mit dem Tag der Entstehung einer...

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