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Beamtengesetz Hessen [bis 01.03.2014] / § 85

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(1) 1Die Arbeitszeit wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. 2Die Arbeitszeit der Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr, der Forstbeamten, der Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen, der beamteten Musiker der Staatlichen Bühnen des Landes Hessen, der Polizeivollzugsbeamten und der Beamten des Justizvollzugsdienstes regelt die oberste Dienstbehörde.

 

(2) 1Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. 2Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von zwölf[1] [Bis 31.03.2009: drei] Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von bis zu vierhundertachtzig Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten. 4Für die Gewährung der Vergütung gilt § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes.

 

(3)[2] 1Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. 2Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

Bis 31.03.2009:

(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen bis zu zweiundfünfzig Stunden wöchentlich verlängert werden.

 

(4) 1Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung kann der Kultusminister durch Rechtsverordnung eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeit...

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