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Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz / Art. 5 Sondervorschriften für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf, Verordnungsermächtigung

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1Das Staatsministerium wird ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Verfügungsberechtigte eine frei oder bezugsfertig werdende Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen darf. 2Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens fünf wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. 3Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 6[1] [Vom 01.01.2017 bis 31.07.2024: Satzes 7] insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen; sind schwangere Frauen wohnberechtigte Wohnungssuchende, haben sie Vorrang vor den anderen Personengruppen.4Die zuständige Stelle hat zugleich dafür Sorge zu tragen, dass möglichst nur Wohnungssuchende benannt werden, deren Zuzug einseitige Bewohnerstrukturen weder schafft noch verfestigt (Strukturkomponente). 5Bei der Benennung sind jeweils die Dringlichkeit und die Strukturkomponente zu berücksichtigen. 6Für die Benennung gilt Art. 3 Abs. 3 sinngemäß; im Übrigen können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber getroffen werden, nach welchen weiteren Gesichtspunkten die Benennung erfolgen soll.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2024.

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