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Bayerische Verkaufsstättenverordnung / § 6 Brandabschnitte

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(1) 1Verkaufsstätten sind durch innere Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. 2Abweichend von Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO darf die Fläche je Geschoß betragen in

 

1.

erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10.000 m²,

 

2.

erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3.000 m²,

 

3.

sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5.000 m²,

 

4.

sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1.500 m².

 

(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen an Stelle von durchgehenden Brandwänden in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn

 

1.

die Ladenstraßen bis zu ihrem Dach in voller Höhe mindestens 10 m breit sind; Einbauten oder Einrichtungen sind innerhalb dieser Breite unzulässig,

 

2.

die Ladenstraßen ausreichende Rauchabzugsanlagen haben,

 

3.

das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen und

 

4.

die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 brauchen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen Brandwände im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn die Ladenstraßen über eine Länge von mindestens 10 m beiderseits der Brandwände den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechen; Einbauten oder Einrichtungen sind innerhalb dieser Fläche unzulässig.

 

(4) 1Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. 2Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.

 

(5) Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren...

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