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Bauordnung Thüringen / § 72 Bautechnische Nachweise

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(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist. 2Die Bauvorlageberechtigung nach § 67 Abs. 2 und 3 Nr. 3 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 5 Abweichendes bestimmt ist.

 

(2) 1Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis von

 

1.

einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder

 

2.

einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Standsicherheit

erstellt sein. 2Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einer Person nach Satz 1 erstellt werden. 3Der Standsicherheitsnachweis muss

 

1.

bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,

 

2.

bei unterirdischen Mittelgaragen und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder

 

3.

wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei

 

a)

Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

 

b)

Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,

 

c)

sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m und

 

d)

Fundamenten für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, deren weitere Bestandteile dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42...

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