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Thüringer OVG Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht. Baueinstellung. Nutzungsunterbrechung. Nutzungsänderung. Genehmigungspflicht. Anhaltspunkte. Ermessen. Wirksamkeit. Baugenehmigung. Baurechts. Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wiederaufnahme einer Nutzung bedarf nur dann einer neuen Genehmigung, wenn die für die frühere Nutzung erteilte Baugenehmigung nicht mehr wirksam ist. Die Frage der Wirksamkeit beantwortet sich – auch dem Rechtsgedanken nach – nicht nach § 72 ThürBO, sondern nach § 43 Abs. 2 ThürVwVfG. Eine Erledigung der Baugenehmigung „auf andere Weise” im Sinne dieser Vorschrift, die zu ihrer Unwirksamkeit führt, liegt regelmäßig nicht bereits dann vor, wenn die genehmigte Nutzung für einen längeren Zeitraum unterbrochen wurde.

2. Eine Baueinstellung für Bauarbeiten, die zwar an sich nicht genehmigungspflichtig sind, aber der Vorbereitung einer bestimmten genehmigungspflichtigen Nutzung bzw. Nutzungsänderung dienen, kann nach § 76 Abs. 1 ThürBO jedenfalls dann nicht angeordnet werden, wenn durch die Bauarbeiten die genehmigte Nutzung nicht ausgeschlossen wird.

3. Eine Baueinstellung, die auf das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung für Bauarbeiten gestützt wird, setzt grundsätzlich voraus, daß die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit geklärt ist. Kann diese Klärung nicht ohne weiteres herbeigeführt werden, genügt für die Verhängung eines Baustopps ausnahmsweise das Vorliegen objektiv konkreter Anhaltspunkte, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, daß ein formell baurechtswidriger Zustand geschaffen wird. Entschließt sich die Behörde in diesen Fällen zum sofortigen Erlaß einer Baueinstellungsverfügung, hat sie die Baueinstellung unter Kontrolle zu halten und – sofern Anhaltspunkte be...

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