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Auslandinvestmentgesetz [bis 01.01.2004] / § 4 Rechenschaftsbericht, Vermögensaufstellung, Ausgabe- und Rücknahmepreise

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(1) Die ausländische Investmentgesellschaft veröffentlicht

 

1.

für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres im Bundesanzeiger einen Rechenschaftsbericht, der eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Wertpapiere, Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, Forderungen aus Gelddarlehen und Bezugsrechte unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert, eine Aufstellung der zum Vermögen gehörenden Grundstücke unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale, eine Aufstellung der einzelnen zum Vermögen gehörenden Einlagen unter Angabe des jeweiligen Nennbetrages, der Währung, des Schuldners, des Zinssatzes und der Fälligkeit, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu enthalten hat; bei der Angabe der zum Vermögen gehörenden Grundstücke, des Nennbetrages oder der Zahl der zum Vermögen gehörenden Wertpapiere, Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, Forderungen aus Gelddarlehen und der Nennbeträge der einzelnen zum Vermögen gehörenden Einlagen und des Standes der zum Vermögen gehörenden Konten sind auch jeweils die Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht anzugeben; die Aufstellung der einzelnen zum Vermögen gehörenden Einlagen muß für jede einzelne Position deutliche Hinweise darauf enthalten, ob und inwieweit die einzelnen Einlagen durch Sicherungseinrichtungen geschützt sind,

 

2.

für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im Bundesanzeiger, sofern ...

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