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Auslandinvestmentgesetz [bis 01.01.2004] / § 15c Anzeigepflicht

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(1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EG-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, der Behörde anzuzeigen.

 

(2) 1Der Anzeige sind beizufügen:

 

1.

die Bescheinigung der zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, daß die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,

 

2.

die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Verkaufsprospekt,

 

3.

der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresberichte, sofern er veröffentlicht ist,

 

4.

die Angaben über die Vorkehrungen für den Vertrieb,

 

4a.

Bestätigungen der gemäß § 15a Satz 1 und 2 beauftragten Stellen über die Übernahme der Funktionen,

 

5.

der Nachweis der Zahlung der Gebühr nach § 15e Abs. 1 Nr. 1.

2Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.

 

(3)[1] 1Die Behörde hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb von vier Wochen zu bestätigen, sofern die erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. 2Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Behörde innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzeige an. 3Die Ergänzungsanzeige ist der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige bzw. der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls gilt der Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt. 4Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.

Bis 30.06.2002:

(3) 1Die Behörde hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb von vier Wochen zu bestätigen, sofern die erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. 2Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Behörde in...

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