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Asylgesetz / § 33 Nichtbetreiben des Verfahrens

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(1) 1Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab,[1] [Bis 31.12.2022: Der Asylantrag gilt als zurückgenommen,] wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. 2Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.[2]

 

(2) 1Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

 

1.

einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,

 

2.

untergetaucht ist oder

 

3.

gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.

2Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1[3] [Bis 31.12.2022: unverzüglich] nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. 3Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. 4Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

 

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner,[4] [Bis 31.12.2022: Der Asylantrag gilt ferner als zurückgenommen,] wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

 

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

 

(5) 1 [Bis 31.12.2022: In den Fällen der Absätze 1 und 3 stellt das Bundesamt das Asylverfahren...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Asylantrag. Rücknahmefiktion. Verfahrenseinstellung. Bekanntwerden einer ausländischen Flüchtlingsanerkennung. Revisionszulassung  Normenkette AsylVfG 1992 §§ 32-33; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1  Verfahrensgang ...

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