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Geringfügig entlohnte Beschäftigung

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Kurzbeschreibung

Hier finden Sie Fragen und Antworten zur geringfügig entlohnten Beschäftigung, u.a. zu arbeitsrechtlichen Ansprüchen, der Geringfügigkeitsgrenze und der Beurteilung bei mehreren Beschäftigungen.

1. Arbeitsrecht

 
1.1 Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub?
Minijobber gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes. Sie haben daher – in Abhängigkeit von der Anzahl ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstage – Anspruch auf mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage (bei einer 6-Tage-Woche) bezahlten Urlaub pro Kalenderjahr. Der tatsächliche Urlaubsanspruch ist anteilig zu berechnen.
 
1.2 Hat ein Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Besteht das Arbeitsverhältnis ununterbrochen seit mindestens 4 Wochen, haben Minijobber – wie andere Arbeitnehmer auch – Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit bis zu einer Dauer von 6 Wochen das regelmäßige Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht auch, wenn der Minijobber an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt.
 
1.3 Muss auch mit Minijobbern ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden?

Ein Arbeitsvertrag für Minijobber kann sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Um Missverständnisse über die vereinbarten Bedingungen zu vermeiden, sollte ein mündlicher Arbeitsvertrag jedoch die Ausnahme sein.

Gilt bei einer nicht nur vorübergehenden Beschäftigung (mehr als ein Monat) ein mündlicher Arbeitsvertrag, hat der Arbeitgeber dem Minijobber nach § 2 Nachweisgesetz spätestens einen Monat nach Beschäftigungsbeginn mindestens in Textform einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zu unterschreiben und enthält die folgenden Angaben:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers und des Minijobbers
  • Beschäftigungsbeginn
  • Bei einer befristeten Beschäftigung die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitszeit
  • Arbeitsort
  • Art der Tätigkeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgeltes (inkl. Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und weiteren Entgeltbestandteilen)
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen
 
1.4 Müssen Minijobber schriftlich kündigen/gekündigt werden oder genügt hier eine mündliche Absprache?
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. Eine mündliche Absprache genügt nicht.
 
1.5 Was ist bei einer Minijobberin zu beachten, die schwanger ist. Gelten hier auch die üblichen Regelungen zu Mutterschutz, Mutterschaftsgeld und Elternzeit?

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG gilt das Mutterschutzgesetz für Frauen in einer Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV. Hierzu gehören auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Für Minijobberinnen gelten daher die üblichen Regelungen zum Mutterschutz. Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Hierauf leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss, wenn der durchschnittliche Nettolohn 13 EUR pro Tag (entspricht einem Nettoverdienst i. H. v. 390 EUR pro Monat) übersteigt.

Arbeitnehmerinnen (und Arbeitnehmer) haben nach § 15 Abs. 1 BEEG Anspruch auf Elternzeit. Die üblichen Regelungen zur Elternzeit gelten insofern auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte.
 
1.6 Haben alle Minijobber Anspruch auf Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer ab einem Alter von 18 Jahren. Nach dem Mindestlohngesetz haben somit auch Minijobber – sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt – Anspruch auf den Mindestlohn.

2. Entgelthöhe

 
2.1 Was bedeutet "dynamische Geringfügigkeitsgrenze"?
Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich seit dem 1.10.2022 am Mindestlohn. Das bedeutet, dass sich die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze mit jeder Mindestlohnerhöhung verändert. Es gilt: Bei 10 Wochenstunden zu Mindestlohnbedingungen liegt die Beschäftigung innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Eine Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns ist somit nicht erforderlich.
 
2.2 Welche Bedeutung hat die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage?

Die vollwertigen Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 18,6 % für versicherungspflichtige Minijobber sind aus einem monatlichen Arbeitsentgelt von mindestens 175 EUR zu erheben (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Dabei trägt der Arbeitgeber die aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechneten Pauschalbeiträge i. H. v. 15 % für gewerbliche Arbeitnehmer bzw. 5 % für Arbeitnehmer im Privathaushalt. Die Differenz bis zum vollwertigen Rentenversicherungsbeitrag hat der Minijobber aufzubringen.

Für die Prüfung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage sind die Arbeitsentgelte aus mehreren gleichzeitig ausgeübten Minijobs zusammen zu rechnen.

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist nicht zu prüfen, wenn

  • neben dem Minijob eine rentenversicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung besteht oder
  • der Minijobber aufgrund an...

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