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Gerichtliches Verfahren: Klagezustellung an den Verwalter - Leitfaden für Verwalter

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Dem Verwalter wurde eine Klage zugestellt. Was er im Nachgang hierzu zu veranlassen und umzusetzen hat, erläutert dieser Leitfaden Schritt für Schritt.

  • Mustervorlage

Vorbemerkung

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 verpflichtet das Gesetz den Verwalter ausdrücklich nur noch in § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Beschlussklage bekannt zu machen. Auch im Übrigen wird man den Verwalter aber als verpflichtet ansehen müssen, die Wohnungseigentümer über die Erhebung einer Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu informieren. Die ausdrückliche gesetzliche Anordnung in § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG soll sicherstellen, dass die Wohnungseigentümer von ihrem Recht der Nebenintervention Gebrauch machen können. Hiervon unabhängig hat der Verwalter die erforderlichen Maßnahmen zur Verteidigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu organisieren.

Mustervorlage

  • Musterdokument öffnen
□

Wohnungseigentümer informieren

Wird dem Verwalter eine Beschlussklage als Vertretungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugestellt, hat er nach § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG die Klageerhebung den Wohnungseigentümer unverzüglich bekannt zu machen.[1] Wie diese Bekanntmachung zu erfolgen hat, regelt das Gesetz nicht. Grundsätzlich ausreichend ist eine Mitteilung in Textform. Lediglich die Bekanntmachung über die Homepage des Verwalters dürfte sicher nicht ausreichen. Jedem Wohnungseigentümer muss nämlich die rechtzeitige Möglichkeit eröffnet sein, der einen oder anderen Partei zu deren Unterstützung als Streithelfer beitreten zu können. Die Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern innerhalb der auf die Zustellung folgenden beiden Arbeitstage.

Siehe hierzu: Information der Wohnungseigentümer über anhängige Beschlusskla...

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