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Erhaltungsrücklage: Teilauflösung der Rücklage zur Finanzierung einer baulichen Veränderung (Beschluss)

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Bei der Erhaltungsrücklage handelt es sich um zweckgebundenes Sondervermögen, das nur Maßnahmen der Erhaltung dient. Eine bauliche Veränderung gehört nicht dazu. Die Wohnungseigentümer können jedoch eine Teilauflösung dieser Rücklage beschließen, wenn sie keine gesonderte Baurücklage gebildet haben.

  • Mustervorlage

Vorbemerkung

Eine Teilauflösung der Erhaltungsrücklage zur Finanzierung einer Maßnahme der baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn alle Wohnungseigentümer entweder nach

  • § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG oder
  • § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG

zur anteiligen Kostentragung verpflichtet sind.

Dies ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG dann der Fall, wenn mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Maßnahme votieren und dabei die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren. Des Weiteren dürfen die Kosten der Maßnahme nicht unverhältnismäßig sein. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG führt eine Maßnahme der baulichen Veränderung dann zu einer Kostenbelastung aller Wohnungseigentümer, wenn sich ihre Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums von ca. 10 Jahren amortisieren.

Soll eine Teilauflösung der Rücklage zur Finanzierung einer baulichen Veränderung erfolgen, sollte im Ladungsschreiben wiederum Entsprechendes angekündigt werden.

Fallbeispiel für nachfolgenden Beschlussvorschlag

In einem Treppenhaus soll ein Aufzug eingebaut werden, wobei die 4 Erdgeschosseinheiten von einer Kostentragungspflicht befreit werden. Insgesamt sind 20 Wohnungen in der Anlage vorhanden und die Verteilung der Kosten für den Aufzugseinbau soll nach Miteigentumsanteilen verteilt werden. Die Erhaltungsrücklage wird ebenfalls nach Miteigentumsanteilen gebildet. Die Kosten für den Einbau des Aufzugs belaufen sich auf 50.000 EUR, die Erhaltungsrücklage soll in Höhe v...

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