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Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit

Dr. Eckart Ratschow
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Leitsatz

Ob der Steuerpflichtige einen Anspruch auf den Erlass von Säumniszuschlägen hat, weil er alles Erforderliche getan hat, um die – tatsächlich nicht erwirkte – Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das gilt auch für die Frage, ob er einen Antrag auf AdV beim Finanzgericht hätte stellen müssen.

Normenkette

§ 240 Abs. 1 Sätze 1 und 4, § 227 AO

Sachverhalt

Ende 2018 erließ das FA gegen die Kläger einen geänderten ESt-Bescheid für 2012. Daraus ergab sich eine Nachzahlung von über 1 Mio. EUR. Die Kläger legten Einspruch ein und beantragten AdV, die abgelehnt wurde. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Im Oktober 2019 beantragten die Kläger erneut die AdV der Nachzahlung. Im Dezember 2019 gewährte das FA von Amts wegen AdV, nachdem die Kläger ergänzende Unterlagen vorgelegt hatten. Später nahm das FA die Änderung, die zu der Nachzahlung geführt hatte, zurück. Für die Zeit ab Fälligkeit setzte das FA Säumniszuschläge i.H.v. 140.000 EUR fest. Den Antrag der Kläger auf Erlass der Säumniszuschläge lehnte das FA ab. Das FG (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2022, 5 K 5146/21, Haufe-Index 16126237) hat die Klage auf Erlass der Säumniszuschläge abgewiesen. Die Kläger hätten nicht alles getan, um AdV zu erlangen. Sie hätten nach Ablehnung der AdV durch das FA um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchen müssen.

Entscheidung

Auf die Revision der Kläger hat der BFH das angefochtene Urteil aufgehoben. Das FG hat zu Unrecht angenommen, der Steuerpflichtige müsse nach der Rechtsprechung des BFH stets gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen, um alles getan zu haben. Richtig ist vielmehr, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob nach Ablehnung der AdV durch das FA auch noch AdV bei Gericht beantragt werd...

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