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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.11.2022 - 5 K 5146/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Erlass von Säumniszuschlägen infolge sachlicher Unbilligkeit bei erfolgloser Beantragung von Aussetzung der Vollziehung nur beim Finanzamt, nicht aber auch beim Finanzgericht

Leitsatz (redaktionell)

Säumniszuschläge sind nach der BFH-Rechtsprechung wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige „alles getan” hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu erreichen, sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aber gleichwohl erfolglos geblieben ist. Aus dem Erfordernis, „alles getan zu haben”, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, folgt, dass nach erfolgloser Beantragung einer Aussetzung der Vollziehung bei der Finanzbehörde im Anschluss auch ein Antrag beim Finanzgericht gestellt worden sein muss (gegen FG Köln, Urteil v. 24.11.2016, 10 K 3370/14, EFG 2017 S. 363; Anschluss an AEAO zu § 240 Nr. 5 Buchst. f).

Normenkette

AO § 227; AO § 240 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 102; FGO § 128 Abs. 3; AEAO § 240 Nr. 5 Buchst. f.

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.02.2025; Aktenzeichen VIII R 2/23)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand

Der Beklagte erließ am 3. Dezember 2018 gegenüber den Klägern einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012. Diese Steuerfestsetzung resultierte aus Feststellungen von Außenprüfungen bei Unternehmen, an denen die Kläger beteiligt waren. Aus dem geänderten Einkommensteuerbescheid 2012 ergaben sich Abgabenforderungen für Einkommensteuer i. H. v. 1.051.510 EUR und für den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2012 i. H. v. 57.833,05 EUR, die zum 7. Januar 2019 fällig wurden. Die mit ihre...

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