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Zwangsverwaltung und Bestellung eines einschlägig Vorbestraften Verwalters

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  • Auch unter Zwangsverwaltung stehender Eigentümer kann mit Ermächtigung des Zwangsverwalters ein Beschlussanfechtungsverfahren in der Rechtsmittelinstanz fortführen
  • Keine gültige Verwalterbestellung bei einschlägig verurteiltem Geschäftsführer einer Verwalter-GmbH und noch nicht getilgten Vorstrafen
  • Rechtsmissbräuchliche Stimmrechtsausübung einer Eigentümergruppe in Kenntnis der Vorstrafen des Verwalter-Kandidaten
  • Ein Heizkostenverteilungs-Beschluss 50:50 bedeutet Abrechnung 50% nach Verbrauch und 50% grundsätzlich nach allgemeinem Kostenverteilungsschlüssel (hier: nach Miteigentumsanteilen), jedenfalls nicht zwingend nach der beheizbaren Fläche
  • Ein gerichtlich bestellter Notverwalter darf nicht für eine bestimmte Zeit, sondern nur für die Zeit bis zur Wahl eines neuen Verwalters eingesetzt werden (etwa 9 Monate als angemessen angesehen)
 

Normenkette

§ 16 Abs.2 WEG, § 26 WEG, § 43 Abs.1 Nr. 4 WEG

 

Kommentar

1. Trotz zwischenzeitlich angeordneter Zwangsverwaltung war der betreffende Eigentümer (Beschlussanfechtungs-Antragsteller) im vorliegenden Verfahren beschwerdebefugt, obgleich grundsätzlich ein Schuldner nach § 148 Abs.2 ZVG ab Zwangsverwaltung-Beschlagnahme nicht mehr zur Verwaltung seines Eigentums berechtigt ist; erforderliche Handlungen sind in diesem Fall vom Zwangsverwalter gem. § 152 Abs.1 ZVG zur wirtschaftlichen Erhaltung des Wohnungsbestandes vorzunehmen; insoweit besitzt er in diesem Rahmen auch die alleinige Prozessführungsbefugnis (zur Frage der Genehmigung einer Jahresabrechnung und zur Bestellung eines Verwalters vgl. KG, WM 1990, 324 = ZMR 1990, 308 und BayObLG, WE 1999, 157 = ZMR 1999, 121). Vorliegend hatte allerdings der Zwangsverwalter dem Eigentümer "Vollmacht" erteilt, also den Antragsteller wirksam ermächtigt, das Verfahren in der Beschwerdei...

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