Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 UR II 76/97) |
LG Passau (Aktenzeichen 2 T 44/98) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 20. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Firma D. gehören 46 Wohnungen in einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragsgegner sind die übrigen Wohnungseigentümer.
Mit Beschluß des Amtsgerichts vom 30.4.1997 wurde die Antragstellerin zur Zwangsverwalterin der Wohnungen der Firma D. bestellt. Durch Urteil vom 15.5.1997 wurde die Firma D. rechtskräftig zur Veräußerung ihrer Wohnungen verurteilt.
In der Ersatzversammlung vom 4.9.1997 wurde die Antragstellerin, die 5 429,34/10 000 Miteigentumsanteile vertrat, von der nachfolgenden Abstimmung ausgeschlossen. Die Wohnungseigentümer faßten sodann Beschlüsse in folgenden Tagesordnungspunkten:
Tagesordnungspunkt (TOP) II a:
Stimmrechtsausschluß von Wohnungseigentümern, die mit Wohngeldbeträgen im Rückstand sind.
TOP II b:
Abhaltung der zukünftigen Eigentümerversammlungen im Raum Passau.
TOP V:
Entlastung der Verwaltung.
TOP VII:
Verlängerung des bestehenden Verwaltervertrages bis zum 30.8.2002.
TOP VIII:
Die Eigentümergemeinschaft beschließt, sollte mit dem Institutsverwalter der Sparkasse S. keine Einigung erzielt werden, wird das Verfahren zum Entzug des Eigentums (gemeint der Firma G.) angestrengt. Die Kosten belaufen sich auf ca. 26 500 DM.
TOP IX:
Entzug des Eigentums der Eheleute R.
TOP XII:
Beschluß über Sond...