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Zuwendender bei Vollzug eines formunwirksamen Schenkungsversprechens eines Erblassers

Dr. Armin Pahlke
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Leitsatz

Hat ein Erblasser einem Bedachten eine Leistung schenkweise versprochen, ohne die hierfür erforderliche Form nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB einzuhalten, und wird das formnichtige Schenkungsversprechen nach seinem Ableben durch Bewirkung der versprochenen Leistung aus seinem Vermögen vollzogen, ist der Erblasser Zuwendender i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, § 518 BGB

 

Sachverhalt

Die Eltern des Klägers unterhielten bis Anfang 2004 Gemeinschaftskonten bei ausländischen Banken, für die sie jeweils Einzelvollmacht hatten. Am 25.11.2003 war der Vater des Klägers (V) verstorben. Alleinerbin war die Mutter des Klägers (M).

M erteilte den Banken schriftlich mit Unterzeichnungsdaten vom 10.9.2003 bzw. 10.11.2003 den Auftrag, sämtliche Salden und Zinsen des Gemeinschaftskontos auf das Konto des Klägers bei der S‐Bank zu überweisen. Die Gutschriften auf den Konten des Klägers erfolgten im Januar bzw. Februar 2004.

Im August 2010 zeigten der Kläger und M die Übertragung der Kontoguthaben dem FA an. Wegen der Schenkung des Guthabens setzte das FA gegen den Kläger Schenkungsteuer fest. Es ging davon aus, dass 1/3 des Guthabens auf dem Konto der Eltern dem Kläger bereits vor der Überweisung auf sein eigenes Konto zuzurechnen gewesen sei. Das restliche Kontoguthaben habe ihm allein M am 9.1.2004 zugewendet. Zu diesem Zeitpunkt sei das Vermögen des V, also auch dessen Anteil am Kontoguthaben bei der S‐Bank, bereits im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf M übergegangen gewesen. Ein wirksames Schenkungsversprechen der Eltern gegenüber dem Kläger habe es bis dahin nicht gegeben. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG nahm an, die Zuwendung sei wegen des formnichtigen Schenkungsversprechens des V erst nach Eintritt der Erbfolge ...

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