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Zusammenveranlagung mit Ehegatten im Pflegeheim

Dr. Andreas Krenzin
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Leitsatz

Eine Zusammenveranlagung mit einem in einem Pflegeheim lebenden Ehegatten ist bei Vorliegen einer krankheitsbedingt eingeschränkten Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auch dann möglich, wenn der Steuerpflichtige mit einer neuen Lebensgefährtin zusammenlebt.

 

Sachverhalt

Die Ehefrau des Klägers erkrankte an Demenz. Nach Verschlimmerung der Krankheit wurde die Ehefrau auf Anraten der Diakonie in ein Pflegeheim für demenziell erkrankte Menschen verlegt. Der Kläger besuchte seine Frau jeden Samstag für mehrere Stunden und beteiligte sich während der Besuche aktiv an der Pflege, z. B. durch das Anreichen von Mahlzeiten. Zudem schob er seine Frau im Rollstuhl spazieren. Des Weiteren verwaltete er die vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Ehefrau. Nach einigen Jahren hatte der Kläger eine neue Lebensgefährtin, mit der er ein barrierefreies Haus als gemeinsamen Alterswohnsitz errichtete. Das Finanzamt lehnte eine Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau ab, da spätestens mit dem Einzug der Lebensgefährtin in die Wohnung des Klägers eine neue Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Lebensgefährtin entstanden sei. Seit diesem Zeitpunkt lebe der Kläger dauernd getrennt von seiner Ehefrau. Hiergegen richtet sich die Klage.

 

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage statt und ließ eine Zusammenveranlagung zu. Ein dauerndes Getrenntleben ist gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben ist. Im Streitfall liege aber lediglich eine reine räumliche Trennung vor. Diese räumliche Trennung beruhe auf zwingenden äußeren Umständen, weil die häusliche Pflege der Ehefrau aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung unstreitig nicht mehr möglich war. Ursache für die Trennung sei somit nicht die Aufnahme einer neuen Beziehung mit der...

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