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Zum Verhältnis von Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO) und Insolvenzfeststellungsklage und zum Feststellungsinteresse bei der Insolvenzfeststellungsklage

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners ist die Feststellung der vor Insolvenzeröffnung mit Einspruch und Klage angefochtenen und im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestrittenen Steuerforderung durch das FA nicht mit Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, sondern nur durch Aufnahme des unterbrochenen Klageverfahrens zu betreiben. Das ursprüngliche Anfechtungsverfahren wandelt sich dabei in ein Insolvenzfeststellungsverfahren um, wodurch sich die Parteirollen der Beteiligten ändern.

2. Erlässt das FA gleichwohl einen Feststellungsbescheid, entfällt spätestens mit dessen Bestandskraft das für die Zulässigkeit des Insolvenzfeststellungsverfahrens erforderliche Feststellungsinteresse.

3. Das Rechtsschutzinteresse kann auch noch nachträglich im Revisionsverfahren entfallen mit der Folge, dass das Urteil der Vorinstanz unrichtig und die Klage unzulässig wird.

 

Normenkette

§ 251 Abs. 3 AO, § 178 Abs. 3, § 183 Abs. 1 InsO, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 118, § 121 FGO

 

Sachverhalt

Steuerberater B erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage zum FG. Während des FG-Verfahrens ergingen zunächst Änderungsbescheide. Im Anschluss hieran wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des B eröffnet. Der Insolvenzverwalter erhob Widerspruch gegen die vom FA zur Tabelle angemeldeten Forderungen.

Das FA erließ am 7.6.2010 einen Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO und nahm das Klageverfahren – aufgrund der Insolvenzeröffnung unterbrochene Klageverfahren – wegen USt 2000 bis 2002 wieder auf. Das bisherige Anfechtungsverfahren (Klage gegen Steuerfestsetzung) wandelte sich dadurch in ein Insolvenzfeststellungsverfahren mit dem FA als Kläger und dem Insolvenzverwalter als Beklagten um. Das FG (FG Köln, Urteil vom 29.10.2013, 8 K 3...

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