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FG Köln Urteil vom 29.10.2013 - 8 K 3605/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren bei Widerspruch des Insolvenzverwalters bei Anmeldung v. Steuerforderungen zur Insolvenztabelle

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird in einem Passivprozess das Verfahren wegen der Insolvenz des Steuerschuldners unterbrochen, ist das Finanzamt als Beklagter befugt, das Verfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter aufzunehmen, wenn dieser der Anmeldung von Steuerforderungen zur Insolvenztabelle widerspricht.

 

Normenkette

ZPO § 240; InsO § 180 Abs. 2; FGO § 155 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.2015; Aktenzeichen V R 39/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Anmeldung von Beträgen zur Insolvenztabelle über die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide 2000-2002.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn D. Herr D war in den Streitjahren als Steuerberater tätig. Dabei wurde er unter anderem als Treuhänder, Finanzierungsvermittler, Generalunternehmer i.V.m. Bautätigkeiten sowie als Bürge und Makler innerhalb seiner Unternehmensgruppe (D-Gruppe) tätig.

Im Jahr 2002 fand bei Herrn D eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Der Prüfungszeitraum umfasste die Besteuerungszeiträume 2000 und 2001. Da für diese Jahre keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben worden waren, wurden die Besteuerungsgrundlagen unter Zugrundelegung von vorliegendem Kontrollmaterial unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags geschätzt. Die Auswertung dieser Feststellungen führte zu unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2000 und 2001 vom 6.9.2002, in dem der Kläger (Finanzamt F) die Umsatzsteuer mit 50.950 DM (2000) bzw. 64.000 DM (2001) festsetzte.

Hiergegen erhob Herr D Einspruch und reichte Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 ein, indem er folgende Werte deklarierte:

Jahr

2000

20...

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