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Zum Ausschluss von Kindergeld bei Gewährung vergleichbarer Leistungen von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen

Andreas Treiber
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Leitsatz

Der Anspruch auf Kindergeld einer im Inland wohnhaften Beamtin der Bundesrepublik Deutschland für ihr im Inland lebendes, minderjähriges Kind ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie mit dem bei der Europäischen Kommission beschäftigten Kindesvater, der für das betreffende Kind Anspruch auf eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat, nicht verheiratet ist.

 

Normenkette

§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG, Art. 67, Anhang 7 Art. 2 EU-Beamtenstatut

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Beamtin, beantragte für ihre Tochter T Kindergeld ab Dezember 2012. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil der Kindesvater, mit dem die Klägerin nicht verheiratet ist, seit Juli 2012 bei der Europäischen Kommission beschäftigt sei und dort für T eine Kinderzulage erhalte. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das FG Köln (Urteil vom 21.5.2015, 11 K 3038/13, Haufe-Index 8633265, EFG 2015, 1726) gab der Klage statt. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 EStG widersprächen Art. 67 Abs. 2 EU-Beamtenstatut.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Familienkasse als unbegründet zurück.

 

Hinweis

Beim Kindergeld wird grundsätzlich nicht darauf abgestellt, ob die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet (bzw. "verpartnert") sind oder nicht. Dies muss auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass Art. 6 Abs. 1 GG die Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt und "unehelichen" Kindern nach Art. 6 Abs. 5 GG durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre ­Stellung in der Gesellschaft zu schaffen sind wie den ehelichen Kindern. Das Kindergeld soll, wie § 74 EStG zeigt, letztlich dem Kind zugutekommen.

Eine Ausnahme hiervon scheint § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG zu sein: Zwar ist der Anspruch auf Kindergeld nach § ...

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    BFH XI R 16/15
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