Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
Es spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über solche streitigen Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG; § 779 BGB
Sachverhalt
K, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH, war ab 1996 auch für die Y-GmbH als angestellter Gebietsverkaufsleiter tätig und sollte deren Vertrieb in Skandinavien aufbauen. K unterlag gegen Vertragsstrafe einer vertraglichen Schweigepflicht und einem Nebentätigkeitsverbot insoweit, als er nur für die X-GmbH zusätzlich tätig sein durfte. 2003 endete das Arbeitsverhältnis zwischen K und der Y-GmbH. 2005 erhob die Y-GmbH vor dem Arbeitsgericht gegen K Schadenersatzklage (929.648 EUR) mit der Begründung, K habe gegen Entgelt konkrete Geschäftschancen an Konkurrenten verraten und der Y-GmbH sei so ein großer Auftrag entgangen. Das Arbeitsgerichtsverfahren endete mit einem Vergleich, der alle Ansprüche jeglicher Art zwischen der Y-GmbH und K erledigte. K musste danach 60.000 EUR an die Y-GmbH zahlen, weiter verzichtete die X-GmbH auf bereits anhängig gemachte und verglichene Ansprüche gegen die Y-GmbH über 60.000 EUR. K machte seine Schadenersatzzahlung von 60.000 EUR sowie den Selbstbehalt der Rechtschutzversicherung der GmbH (127 EUR) als nachträgliche Werbungskosten seiner Lohneinkünfte geltend. Das FA und das FG (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.9.2009, 2 K 2772/08, Haufe-Index 2342172, EFG 2010, 1308) ließen diese Zahlungen unberück...
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