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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, UStG § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr

Michael Knoll
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Literatur

Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, Zollkodex/Zollwert (Kommentar, Loseblatt).

Thoma/Böhm/Kirchhainer, Zoll und Umsatzsteuer, Die rechtliche Beurteilung und praktische Abwicklung von Warenlieferungen mit Drittlandsbezug, 3. Aufl., Wiesbaden 2015.

Witte, Zollkodex der Union (UZK), Kommentar, 7. Aufl. 2018.

Verwaltungsanweisungen

VSF Z 81 01 – Dienstvorschrift Einfuhrumsatzsteuer, Abs. (27) – (46).

Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

MwStSystRL: Art. 85–88, 91.

1 Allgemeines

1.1 Überblick über die Vorschrift

 

Rz. 1

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die Vorschrift regelt die Bemessungsgrundlage für die auf aus dem Drittland in das Inland eingeführten Gegenstände zu erhebende EUSt. Während bei der USt das Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG) maßgeblich ist, ist dies bei der EUSt seit 01.01.1993 der Zollwert nach Maßgabe der Art. 69 bis 74 des UZK nebst Art. 127–146 UZK-IA. Hintergrund ist die Synchronisierung mit dem GATT-Zollwert-Kodex 1994. Ausgenommen sind lediglich Einfuhren im Rahmen einer passiven Veredelung.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Einfuhrabgaben i. Z. m. USt wurden erhoben, seit diese Steuern auch im Inland erhoben werden. Die Besteuerung an der Grenze sollte die ausländische Ware im Inland so stellen, dass sie gleich oder ähnlich mit Steuern belastet ist wie im Inland erzeugte oder gehandelte Waren.

 

Rz. 3

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die Bemessungsgrundlage für die EUSt hat eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Ab dem UStG 1951 wurde die Bemessungsgrundlage für die damalige Ausgleichsteuer an den Zollwert gekoppelt, was den Vorteil hatte, dass neben dem ohnehin zu bestimmenden Zollwert nicht noch eine weitere Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsteuer ermittelt werden musste. Dies änderte sich mit Einführung der Tarifunion innerhalb der sechs EWG-Mitgliedstaaten zum 01.07.1968, weil bei Einfuhren aus anderen EWG-Staaten kein Zollwert mehr ...

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