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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 8.2.3 Rabattgutscheine innerhalb mehrgliedriger Vertriebsketten

Dr. Pierre Frotscher
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8.2.3.1 Historische Entwicklung der derzeitigen Rechtslage

 

Rz. 79

Stand: 06/03 – 07/2025

Bereits mit seiner Entscheidung vom 24.10.1996 (vgl. EuGH vom 24.10.1996, Elida Gibbs/England Rs. C-317/94, BStBl II 2004, 324) hatte der EuGH entschieden, dass sowohl Preisnachlassgutscheine als auch Preiserstattungsgutscheine, die der Hersteller einer Ware im Rahmen einer Verkaufsförderungsaktion ausgibt, eine Minderung der Bemessungsgrundlage für den Hersteller bewirken, wenn er die entsprechenden Beträge dem Enderwerber oder einem Einzelhändler erstattet. Dies gelte auch, wenn der Hersteller die Waren zunächst an einen Großhändler liefere. Grund hierfür sei die Neutralität der Mehrwertsteuer innerhalb der Unternehmerkette.

Die Reaktion der deutschen Finanzverwaltung bestand zunächst in einem teilweise ablehnenden BMF-Schreiben vom 25.05.1998 (Az: IV C 3–S 7200–29/98, BStBl I 1998, 627). Nach Auffassung des BMF sollte sich die Bemessungsgrundlage eines Umsatzes jeweils nur nach den Verhältnissen auf der konkreten Handelsstufe bestimmen (= Hersteller zu Händler/Händler zu Endkunde), wobei Umstände außerhalb der konkreten Leistungsbeziehung, also eine ggf. auf der Endverbrauchsstufe stattfindende Entgeltsminderung, keine Rolle spielen sollten. Diese Ansicht führte dazu, dass die Finanzverwaltung in Fällen direkter Erstattungen durch den Hersteller an den Endkunden keine Minderung der Bemessungsgrundlage für den Hersteller der Ware sehen wollte, da es sich dabei um einen Umstand "außerhalb der konkreten Leistungsbeziehung" des Herstellers zu seinem Abnehmer (Groß- oder Einzelhändler) handeln würde. Nur für den Fall, dass der Hersteller dem Händler den Wert der vom Hersteller ausgegebenen Preisnachlassgutscheine direkt vergütet, sollte eine Minderung der Bemessungsgrundlage sowohl der Lieferung des Herstellers an den Händler, als auch des Händl...

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