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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.8 Sonderfall: Be- oder Verarbeitung vor Ausfuhr

Robert C. Prätzler
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Rz. 56

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Nach § 6 Abs. 1 S. 2 UStG ist es für die Steuerbefreiung unschädlich, wenn der Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr durch Beauftragte (einer oder mehrere) be- oder verarbeitet wird. Die Be- oder Verarbeitung kann dabei sowohl im Inland als auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgen (vgl. Abschn. 6.1. Abs. 5 S. 1 UStAE). Der Begriff der "Be- oder Verarbeitung" ist im Gesetz nicht näher definiert, er ist daher nach der allgemeinen Verkehrsauffassung auszulegen und umfasst jede Form der Einwirkung auf den Gegenstand der Ausfuhrlieferung (vgl. BFH vom 30.09.1999, Az: V R 77/98, BStBl II 2000, 14 – für den Begriff der Bearbeitung i. Z. m. einer Lohnveredelung). Bei dem Beauftragten kann es sich nur um einen solchen des Abnehmers oder eines folgenden Abnehmers handeln (vgl. Abschn. 6.1. Abs. 5 S. 2 UStAE). Dabei muss derjenige, der den Auftrag erteilt, nur Abnehmer, nicht auch ausländischer Abnehmer sein (vgl. Abschn. 6.1. Abs. 5 S. 5 UStAE). Zu aktuellen Entwicklungen vgl. von Streit in UStB 2015, 105 ff. In Fällen der Be- oder Verarbeitung vor der Ausfuhr ergeben sich weitere Nachweisverpflichtungen für den Unternehmer (§§ 8 Abs. 2, 11 UStDV).

 

Rz. 57

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Hat jedoch der Lieferer oder ein vorangegangener Lieferer die Be- oder Verarbeitung in Auftrag gegeben, ändert sich dadurch der Gegenstand der Lieferung. Dieser bereits veränderte Gegenstand ist der Gegenstand der Lieferung i. S. d. § 6 Abs. 1 UStG, auf ihn beziehen sich die Nachweispflichten (§§ 8 Abs. 1, 9, 10 UStDV).

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U betreibt eine Tuchweberei für Leinenstoffe. An den im Drittlandsgebiet ansässigen Abnehmer A verkauft U Leinenstoffe, die nach Wunsch des Kunden blau gefärbt sein sollen. Nach der Färbung sollen die Stoffe in das Drit...

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