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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.5.3.2.3 Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Stromerzeugungsanlagen

Rüdiger Weimann
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Rz. 168

Stand: 06/03 – 07/2025

  • Notstromaggregate, USV: Die Voraussetzungen unter denen ortsfeste Notstromaggregate, Stromerzeugungseinheiten zur unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) und zur Sicherheitsbeleuchtung registriert werden müssen, wird in folgendem Dokument konkretisiert: Hinweise zur Registrierungspflicht von Notstromaggregaten, USVs und Sicherheitsbeleuchtung (PDF, Datei ist nicht barrierefrei).
  • Rekuperation: Bei "geschlossenen Verbrauchseinrichtungen mit Rekuperation" (z. B. Fahrstuhl) ist eine Registrierung im MaStR nach Auffassung der Bundesnetzagentur entbehrlich, wenn mehrere Kriterien kumulativ erfüllt sind. Welche Kriterien im Fall der Rekuperation erfüllt sein müssen, entnehmen Sie dem Dokument Hinweise zur Registrierungspflicht von geschlossenen Verbrauchseinrichtungen mit Rekuperation im MaStR (PDF, Datei ist nicht barrierefrei).
  • "Inselanlagen": Einheiten und Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen, müssen und können nicht registriert werden. Dies ist äußerst selten und kann bei Solaranlagen auf Almhütten ohne Netzanschluss vorkommen. In aller Regel sind Anlagen, die ins Hausnetz einspeisen und bei denen die Netzeinspeisung technisch unterbunden wird, mittelbar ans Netz angeschlossen und unterliegen der Registrierungspflicht.

    Hintergrund zu Inselanlagen: Dies sind Anlagen, die nicht unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind, sie müssen und können nicht registriert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die technische Möglichkeit sowohl zur Stromeinspeisung in das als auch der Strombezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung dauerhaft ausgeschlossen sein muss.

  • Ein mittelbarer Anschluss besteht insbesondere dann, wenn die lokale Leitungsstruktur, in die die in der Re...

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